Rotlichtverstoß mit oder ohne Fahrverbot
Man unterscheidet zwei Arten von Rotlichtverstößen: den einfachen (90 € / 1 Punkt) und den qualifizierten, mit länger als einer Sekunde Rotzeit (200 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot).
In den allermeisten Fällen wird „geblitzt“, das heißt, es gibt eine elektronische Messung mit Foto. Denkbar ist aber auch, dass der Vorwurf sich auf die eigene Beobachtung der Polizei stützt. Bespielsweise wenn ein Polizeifahrzeug hinter dem Betroffenen herfährt oder Polizisten am Straßenrand stehen. Hier werden vor Gericht dann aber hohe Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Polizist als Zeuge aussagt, es sei bereits länger als eine Sekunde rot gewesen. Vielmehr muss er dies auch mit konkreten Beobachtungen belegen können. Wenn er sich nur auf seine damaligen Aufzeichnungen bezieht („Rotlicht missachtet über eine Sekunde“), sich aber vor Gericht ansonsten nicht mehr an den Fall erinnern kann, darf nur von einem einfachen Rotlichtverstoß ausgegangen werden, so das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 08.10.2018 (Az.: 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18). Im entschiedenen Fall hat der Betroffene also nicht nur 110 € und einen Punkt gespart, er blieb auch vom einmonatigen Fahrverbot verschont.
Björn von der Ohe, Rechtsanwalt, Juni 2021
Bußgeldverfahren einzustellen?
Es sind immer wieder neue Entwicklungen zu beachten. Bei einem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Überfahren einer roten Ampel kommt es auch auf die Ordnungsgemäßheit der Messung an.
So konnte in Berlin teilweise bei den sogenannten Rotlichtverstößen ein Absehen vom Vorwurf erreicht werden, allein aufgrund von Problemen mit dem Messverfahren. Es ging insbesondere um Vorgaben zu den Messstellen, die nicht eingehalten worden sein sollen. Statt eines Rotlichtverstoßes mit einer Geldbuße von 200,- €, 2 Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot konnte zum Beispiel erreicht werden, dass es bei einem fahrlässigen Haltelinienverstoß für 10,- € ohne Punkte und ohne Fahrverbot blieb. Dies kann aus eigener Erfahrung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens berichtet werden.
Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2019
Rotlichtbußgelder einzustellen
Schnell kann es passieren, dass einem Verkehrsteilnehmer vorgeworfen wird, über eine rote Ampel gefahren zu sein. Wer sich im Verkehrsrecht auskennt, dem ist insbesondere die Blitzeranlage an der Oberlandstraße bekannt. Dort werden immer wieder Autofahrer mit oft mehr als 10 Sekunden Rotzeit geblitzt. Der Grund liegt darin, dass nach der Autobahnabfahrt eine Kurve kommt. Der vorausschauende Fahrer schaut nach vorne und sieht eine Ampel, die grün ist. Dabei wird oft übersehen, dass sich kurz nach der Kurve schon davor eine Ampel befindet. Diese steht dann schon längere Zeit auf Rot.
Die Situation ist natürlich auch den Gerichten bekannt. Aufgrund selbst geführter Mandate kann berichtet werden, dass aufgrund der Besonderheiten zumindest ein Absehen vom Fahrverbot möglich sein kann.
Sehr neu ist folgendes: Aufgrund von messtechnischen Besonderheit konnte insgesamt die Einstellung erreicht werden. Damit entfallen nicht nur ein Fahrverbot, sondern auch die Geldbuße und die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg. Dies kann aufgrund eines neueren selbst geführten Verfahrens berichtet werden. Danach sollen zur Zeit sämtliche Rotlichtblitzer dieses Systems nicht mehr auswertbar sein. Auch dem Gericht war in diesem Verfahren die Entwicklung noch neu. Gleiches soll auch für Rotlichtvorwürfe am Tempelhofer Damm und der Scharnweberstraße gelten, so dass auch dort die Einstellungen erfolgen müssten. Eine anwaltliche Vertretung kann daher sinnvoll sein. Es wird Akteneinsicht genommen und die Messung geprüft. Mit dem Mandanten wird über mögliche Besonderheiten gesprochen. Danach kann hierzu Stellung genommen werden. Insbesondere sind auch neue Entwicklungen zu berücksichtigen, die wie hier zu einer Einstellung führen können.
Rechtsanwalt Jan Buchholz, Mai 2018
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